AGB

Ziffer 1

Bestandteil der Ausbildung

Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht.

Schriftlicher Ausbildungsvertrag

Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages.

Rechtliche Grundlagen der Ausbildung

Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschülerausbildungsordnung, erteilt.
Im Übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrages sind.

Beendigung der Ausbildung

Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf von sechs Monaten seit Abschluss des Ausbildungsvertrages.
Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, so sind die Entgelte der Fahrschule maßgeblich, die durch den nach § 32 FahrlG bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung ausgewiesen sind. Hierauf hat die Fahrschule in Textform hinzuweisen.

Eignungsmängel des Fahrschülers

Stellt sich nach Abschluss heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen nicht erfüllt, so ist Ziffer 6 anzuwenden.


Ziffer 2

Entgelte, Preisaushang

Die im Ausbildungsvertrag vereinbarten Entgelte haben dem Preisaushang in der Fahrschule zu entsprechen.


Ziffer 3

Grundbetrag und Leistungen

a) Mit dem Grundbetrag werden abgegolten:

  • Allgemeine Aufwendungen der Fahrschule
  • Erteilung des theoretischen Unterrichts
  • Erforderliche Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Prüfung (ausgenommen Prüfungsgebühr)

Bei Nichtbestehen der theoretischen Prüfung darf ein Teilgrundbetrag berechnet werden (höchstens die Hälfte des Grundbetrages).
Nach nicht bestandener praktischer Prüfung kein Teilgrundbetrag.

b) Entgelt für Fahrstunden (45 Minuten)

  • Kosten für Ausbildungsfahrzeug inkl. Versicherungen
  • Praktischer Fahrunterricht

Absage von Fahrstunden:
Absage muss mindestens 2 Werktage vorher erfolgen.
Bei späterer Absage kann die Fahrschule ¾ des Fahrstundenentgelts verlangen.

c) Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung
Beinhaltet theoretische und praktische Prüfungsvorstellung inkl. Prüfungsfahrt.
Bei Wiederholungen erneutes Entgelt gemäß Vertrag.


Ziffer 4

Zahlungsbedingungen

  • Grundbetrag: bei Abschluss des Vertrages
  • Fahrstunde: vor Antritt
  • Vorstellung zur Prüfung: spätestens 3 Werktage vor der Prüfung

Leistungsverweigerung: Bei Zahlungsverzug kann die Fahrschule Fortsetzung, Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung verweigern.


Ziffer 5

Kündigung des Vertrages

Der Vertrag kann gekündigt werden durch:

  • Fahrschüler: jederzeit
  • Fahrschule: nur aus wichtigem Grund

Wichtige Gründe:

  • Ausbildungsbeginn nicht innerhalb von 4 Wochen
  • Unterbrechung über 3 Monate ohne Grund
  • Zweimaliges Nichtbestehen einer Prüfung
  • Wiederholte grobe Verstöße gegen Anweisungen

Form: Kündigung nur in Textform wirksam.


Ziffer 6

Entgelte bei Vertragskündigung

Fahrschule erhält Entgelt für erbrachte Leistungen.

Stufenregelung:

  • 1/5 Grundbetrag: Kündigung vor Beginn
  • 2/5 Grundbetrag: nach Beginn Theorie, aber vor 1/3 Mindeststunden
  • 3/5 Grundbetrag: nach 1/3, vor 2/3
  • 4/5 Grundbetrag: nach 2/3, vor Abschluss
  • Voller Grundbetrag: nach Abschluss Theorie

Kündigt die Fahrschule ohne Grund oder verschuldet selbst, entfällt der Grundbetrag. Vorauszahlungen sind zurückzuerstatten.


Ziffer 7

Einhaltung vereinbarter Termine

  • Fahrstunden beginnen und enden an der Fahrschule (Ausnahmen: Anfahrtszeit kann berechnet werden).
  • Verspätung Fahrlehrer > 15 Minuten: Fahrschüler darf gehen, keine Berechnung.
  • Verspätung Fahrschüler: Zeitverlust geht zu seinen Lasten.

Ziffer 8

Ausschluss vom Unterricht

Ausschluss bei:

  • Alkoholeinfluss oder Drogen
  • Zweifel an Fahrtüchtigkeit

Entschädigung: ¾ Fahrstundenentgelt


Ziffer 9

Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen

Der Fahrschüler muss Fahrzeuge und Materialien pfleglich behandeln.


Ziffer 10

Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen

  • Fahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient werden.
  • Zuwiderhandlungen → Strafverfolgung und Schadenersatz

Pflichten in der Kraftradausbildung:
Bei Verbindungsverlust sofort anhalten, Motor aus, auf Fahrlehrer warten.


Ziffer 11

Abschluss der Ausbildung

  • Ausbildung erst bei ausreichenden Kenntnissen und Fähigkeiten (§ 29 FahrlG)
  • Fahrlehrer entscheidet nach Ermessen (§ 6 FahrschAusbO)

Anmeldung zur Prüfung:
Zustimmung des Fahrschülers erforderlich.
Nichterscheinen → volle Kostenpflicht.


Ziffer 12

Gerichtsstand

Wenn kein allgemeiner Gerichtsstand im Inland vorhanden: Sitz der Fahrschule


Ziffer 13

Hinweis

Aus Gründen der Lesbarkeit wurden männliche Formen verwendet – gelten aber für alle Geschlechter.