Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht.
Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages.
Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschülerausbildungsordnung, erteilt.
Im Übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrages sind.
Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf von sechs Monaten seit Abschluss des Ausbildungsvertrages.
Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, so sind die Entgelte der Fahrschule maßgeblich, die durch den nach § 32 FahrlG bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung ausgewiesen sind. Hierauf hat die Fahrschule in Textform hinzuweisen.
Stellt sich nach Abschluss heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen nicht erfüllt, so ist Ziffer 6 anzuwenden.
Die im Ausbildungsvertrag vereinbarten Entgelte haben dem Preisaushang in der Fahrschule zu entsprechen.
a) Mit dem Grundbetrag werden abgegolten:
Bei Nichtbestehen der theoretischen Prüfung darf ein Teilgrundbetrag berechnet werden (höchstens die Hälfte des Grundbetrages).
Nach nicht bestandener praktischer Prüfung kein Teilgrundbetrag.
b) Entgelt für Fahrstunden (45 Minuten)
Absage von Fahrstunden:
Absage muss mindestens 2 Werktage vorher erfolgen.
Bei späterer Absage kann die Fahrschule ¾ des Fahrstundenentgelts verlangen.
c) Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung
Beinhaltet theoretische und praktische Prüfungsvorstellung inkl. Prüfungsfahrt.
Bei Wiederholungen erneutes Entgelt gemäß Vertrag.
Leistungsverweigerung: Bei Zahlungsverzug kann die Fahrschule Fortsetzung, Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung verweigern.
Der Vertrag kann gekündigt werden durch:
Wichtige Gründe:
Form: Kündigung nur in Textform wirksam.
Fahrschule erhält Entgelt für erbrachte Leistungen.
Stufenregelung:
Kündigt die Fahrschule ohne Grund oder verschuldet selbst, entfällt der Grundbetrag. Vorauszahlungen sind zurückzuerstatten.
Ausschluss bei:
Entschädigung: ¾ Fahrstundenentgelt
Der Fahrschüler muss Fahrzeuge und Materialien pfleglich behandeln.
Pflichten in der Kraftradausbildung:
Bei Verbindungsverlust sofort anhalten, Motor aus, auf Fahrlehrer warten.
Anmeldung zur Prüfung:
Zustimmung des Fahrschülers erforderlich.
Nichterscheinen → volle Kostenpflicht.
Wenn kein allgemeiner Gerichtsstand im Inland vorhanden: Sitz der Fahrschule
Aus Gründen der Lesbarkeit wurden männliche Formen verwendet – gelten aber für alle Geschlechter.
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